Erste Hilfe: Was ist Pflicht?


Keine Angst vor Hilfeleistung
Erste Hilfe: Was ist Pflicht?
Lolostock/Shutterstock
Jeder ist zur Ersten Hilfe verpflichtet - das Minimum ist, die Rettung zu alarmieren.

Jeder ist zur Ersten Hilfe verpflichtet, wenn ein Mensch in Not ist. Wer die Erste Hilfe unterlässt, macht sich strafbar. Das ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch, in dem die "unterlassene Hilfeleistung" behandelt wird - in der Theorie. Aber wie sieht die Praxis aus?
Wer trägt die Kosten?
Bei "Ersthelfern" herrscht oft große Unsicherheit bei der Frage nach der Verpflichtung zur Hilfeleistung sowie nach der Haftung bei Schäden oder bei Fehlern beim Leisten der Ersten Hilfe. Dabei sind zwei Bereiche zu unterscheiden: Zum einen geht es um strafrechtliche Nachwirkungen, die das "Tun oder Unterlassen" haben können. Zum anderen ist zivilrechtlich zu klären, ob der (Nicht-)Helfer dem Opfer gegenüber schadenersatzpflichtig ist und ob (und gegen wen) er Ansprüche auf Erstattung eigener Aufwendungen erheben kann. Letzteres wird von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für einen verschmutzten Mantel, der einem Verletzten untergelegt wurde, oder die Arzt- und Behandlungskosten für einen verletzten Helfer.

Unfallversicherung zahlt bei Hilfeleistung
Das Bayerische Landessozialgericht beurteilte folgenden Fall: Eine Autofahrerin hatte einen Unfall am Straßenrand bemerkt und wollte anhalten, um Hilfe zu leisten. Dabei kam sie bei Glatteis von der Straße ab, überschlug sich und verletzte sich schwer. Die Frage war nun, ob sie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hatte. Das Gericht entschied: Weil sie bereits "mit einer Handlung begonnen hatte, die einer Hilfeleistung dienen sollte" (sie wollte anhalten), muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. (Az.: L 2 U 256/02)

Wer zuschaut, macht sich strafbar
Das Strafgesetzbuch sagt Folgendes: "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft." Bei einer Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung drohen also Geld- oder Freiheitsstrafen, die vom Gericht - je nach Schwere des Vergehens - festgesetzt werden.

Zumindest den Notarzt rufen!
Bereits in der Straßenverkehrsordnung steht, dass sich jeder Unfallbeteiligte "über die Unfallfolgen zu vergewissern und Verletzten zu helfen hat". Dabei reicht es unter Umständen aus, den Notruf abzusetzen. Häufig dauert es jedoch, bis die professionellen Helfer eintreffen. Dies erhöht die Gefahr, dass (Schwer-)Verletzte bleibende Schäden davontragen oder sogar sterben, wenn Anwesende nicht sofort lebensrettende Maßnahmen durchführen.

Gesetzesverstoß aus "Angst, etwas falsch zu machen"
Sprecher von Hilfsorganisationen wie des Deutschen Roten Kreuzes oder der Johanniter-Unfall-Hilfe weisen darauf hin, dass im Ernstfall meist nur deswegen und unbewusst gegen das Gesetz verstoßen wird, weil die Bürger "Angst haben, etwas falsch zu machen". Die Experten appellieren an die Bevölkerung, dass "nichts falscher ist, als gar nichts zu tun". Die regelmäßige Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses, den die meisten Autofahrer letztmals beim Erwerb des Führerscheins absolviert haben, frischt die nötigen Kenntnisse auf. Wenn dann in der Aufregung eine Erste-Hilfe-Maßnahme nicht gelingt, kann ein Laienhelfer dafür nicht strafrechtlich belangt werden.

Was ist bei Fehlalarm oder falschem Alarm?

Für "falschen" Alarm können Helfer nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein Notruf vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegeben wurde. Wenn Helfer in guter Absicht Rettungsmittel anfordern, die nicht benötigt werden, können sie nicht für die Kosten herangezogen werden.

Weitere Informationen zu "Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer" von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

TCP Apotheken OHG

Die TCP Apotheken OHG, ist eine Kooperationsgemeinschaft vierer regionaler Apotheken im Raum Reichenbach und Zwickau. Eine dieser Apotheken ist die Apotheke am Solbrigplatz.
Informationen zu den drei weiteren TCP Apotheken erhalten Sie hier:
Alte Stadtapotheke Reichenbach | Reichenbach Oberplanitzer Apotheke  | Oberplanitz 
Schwan-Apotheke Meerane | Meerane

Unsere Kundenkarte

News

Ziegenmilch gegen Neurodermitis?
Ziegenmilch gegen Neurodermitis?

Babys vor atopischer Dermatitis schützen

Ziegenmilch statt Kuhmilch – könnte das Babys Haut vor Neurodermitis schützen? Eine Studie liefert Hinweise auf einen möglichen vorbeugenden Effekt. Für Kinder mit bereits bestehender Erkrankung gilt das allerdings nicht.   mehr

Sport hilft Kindern mit Autismus
Sport hilft Kindern mit Autismus

Von Tai Chi bis Trampolin

Bewegung tut gut – auch Kindern mit Autismus-Spektrum-Störung. Eine aktuelle Studienübersicht zeigt: Bestimmte Sportarten können Gleichgewicht, Koordination und motorische Fähigkeiten verbessern.   mehr

Mikronährstoffe fürs Herz
Ältere Person vor dem Einnehmen einer Tablette. Manche Mikronährstoffe können die Herzgesundheit fördern.

Nützlich oder schädlich?

Ob Nahrungsergänzungsmittel dabei helfen, Herz und Gefäße gesund zu halten, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Jetzt gibt es Hinweise, dass zumindest einige von ihnen doch vor Schlaganfall und Herzinfarkt schützen können.   mehr

Weniger Fleisch ist gesünder
Weniger Fleisch ist gesünder

Viele Vorteile für die Gesundheit

Was wäre, wenn….? Diese Frage hat sich ein amerikanisches Forscherteam in Bezug auf einen geringeren Fleischanteil in der Ernährung gestellt. Berechnungen am Modell haben erstaunliche Effekte auf die Gesundheit gezeigt.   mehr

Zum Check-up in die Röhre?
Zum Check-up in die Röhre?

Sinn und Unsinn von Ganzkörper-MRTs

Privatkliniken und Diagnostikzentren werben vermehrt mit MRTs für den gesamten Körper. Auf diese Weise sollen Erkrankungen früh entdeckt werden. Klingt verheißungsvoll, doch funktioniert das auch?    mehr

Alle Neuigkeiten anzeigen
Apotheke am Solbrigplatz OHG
Inhaber Carsten Albrecht, Thomas Schröder
Telefon 03765/1 32 24
Fax 03765/1 32 25
E-Mail info@apotheke-am-solbrigplatz.de